RS Vwgh 1998/5/11 98/10/0040

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs2 Z2 impl;
NatSchG Krnt 1986 §67 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
TierartenschutzV Krnt 1988 §6;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Subsidiaritätsklausel des § 67 Abs 1 Krnt NatSchG 1986, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, wie der VwGH zu den dem § 67 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln des § 99 Abs 6 lit c StVO und des § 134 Abs 2 Z 2 KFG ausgesprochen hat, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (Hinweis E 23.3.1984, 81/02/0387; vgl weiters E 8.6.1983, 82/03/0253, wo darauf abgestellt wird, ob ein den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklichendes Verhalten ein wesentlicher Umstand für einen gerichtlichen Tatbestand ist).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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