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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
KFG 1967 §134 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
Die Subsidiaritätsklausel des § 67 Abs 1 Krnt NatSchG 1986, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, wie der VwGH zu den dem § 67 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln des § 99 Abs 6 lit c StVO und des § 134 Abs 2 Z 2 KFG ausgesprochen hat, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (Hinweis E 23.3.1984, 81/02/0387; vgl weiters E 8.6.1983, 82/03/0253, wo darauf abgestellt wird, ob ein den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklichendes Verhalten ein wesentlicher Umstand für einen gerichtlichen Tatbestand ist).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013