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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
KFG 1967 §134 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
§ 67 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 stellt auf die "Tat" ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, daß alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. So ist der VwGH in seiner Rechtsprechung zur Subsidiaritätsklausel des § 99 Abs 6 lit c StVO davon ausgegangen, daß eine gegen § 20 StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, wenn Sachverhaltselemente wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtich strafbaren Handlung bildet (Hinweis E 8.6.1983, 82/03/0253 und E 23.3.1984, 81/02/0387).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013