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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000Rechtssatz
Eine "neuerliche" Anmeldung von Waren, deren Inverkehrbringen nach § 18 Abs 2 LMG 1975 mit rechtskräftigem Bescheid untersagt wurde, durch einen vom Adressaten des Untersagungsbescheides sowie der Beschlagnahmeanordnung verschiedenen Dritten steht einer Anordnung nach § 40 Abs 1 LMG 1975 nicht entgegen. Die zitierte Vorschrift knüpft an das objektive Merkmal der Untersagung an, dessen Verwirklichung im vorliegenden Fall nicht strittig ist; die neuerliche Anmeldung der in Rede stehenden Produkte durch einen Dritten ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X03Im RIS seit
11.07.2001