RS Vwgh 1998/5/11 98/10/0035

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der gem § 41 Vlbg NatSchG 1997 Verpflichtete hat in seiner Berufung die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Leistungsfrist nicht bekämpft, obwohl die Verpflichtung zur Befolgung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufung nicht suspendiert wurde, weil die Berufung keine aufschiebende Wirkung hatte. Durch den Berufungsbescheid wurde die Leistungsfrist verlängert, sodaß sich insgesamt eine wesentlich längere als die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Leistungsfrist ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum durch diese längere Leistungsfrist Rechte des Verpflichteten, der gegen die kürzere erstinstanzliche Leistungsfrist keinen Einwand hatte, verletzt werden sollten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100035.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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