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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der gem § 41 Vlbg NatSchG 1997 Verpflichtete hat in seiner Berufung die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Leistungsfrist nicht bekämpft, obwohl die Verpflichtung zur Befolgung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufung nicht suspendiert wurde, weil die Berufung keine aufschiebende Wirkung hatte. Durch den Berufungsbescheid wurde die Leistungsfrist verlängert, sodaß sich insgesamt eine wesentlich längere als die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Leistungsfrist ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum durch diese längere Leistungsfrist Rechte des Verpflichteten, der gegen die kürzere erstinstanzliche Leistungsfrist keinen Einwand hatte, verletzt werden sollten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100035.X05Im RIS seit
20.11.2000