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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens auf einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit als verspätet; Bezugnahme auf erst nach Fristablauf bekanntgewordene TatsachenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §25 DSt 1990.
Der am 30.04.96 zur Post gegebene Delegierungsantrag der Beschwerdeführerin stützt sich auch auf Tatsachen, die ihr erst am 29.04.96, also nach Ablauf der in §25 Abs2 erster Satz DSt 1990 festgelegten zweiwöchigen Frist, bekannt geworden sind. Er nimmt nämlich auf Tatsachen Bezug, die der Beschwerdeführerin am 29.04.96 anläßlich einer Verhandlung vor dem BG Mariazell bekannt geworden sind. Damit kommt die in §25 Abs2 zweiter Satz DSt 1990 festgelegte Frist zur Anwendung; der Delegierungsantrag wurde am 30.04.96, sohin innerhalb der durch diese Bestimmung festgelegten Zwei-Wochen Frist eingebracht. Die OBDK hätte daher in der Sache entscheiden müssen.
Schlagworte
Befangenheit, Behördenzuständigkeit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Fristen (Disziplinarverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B634.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97B00634_2_01