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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 2Stammrechtssatz
Die Behauptung des verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG, er sei im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb gewesen (hier wegen Urlaubs), ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortlichen Beauftragten, glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere, daß für die Überwachung der Stellvertreter des verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wurde. Auf eine Kontrolle durch Dritte darf sich der verantwortliche Beauftragte nicht verlassen (Hinweis: E 8.7.1993, 93/18/0035 und E 23.3.1992, 91/19/0382).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X03Im RIS seit
20.11.2000