RS Vwgh 1998/5/11 97/10/0250

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 2

Stammrechtssatz

Die Behauptung des verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG, er sei im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb gewesen (hier wegen Urlaubs), ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortlichen Beauftragten, glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere, daß für die Überwachung der Stellvertreter des verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wurde. Auf eine Kontrolle durch Dritte darf sich der verantwortliche Beauftragte nicht verlassen (Hinweis: E 8.7.1993, 93/18/0035 und E 23.3.1992, 91/19/0382).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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