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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2Stammrechtssatz
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010