RS Vwgh 1998/5/11 96/10/0033

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107

Rechtssatz

Im Unterbleiben der Erstattung eines Parteivorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt keine Fristversäumung gem § 46 Abs 1 VwGG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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