RS Vwgh 1998/5/11 97/10/0250

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z2;
LMKV 1993 §1;
LMKV 1993 §10 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß der Stellvertreter des verantwortlichen Beauftragten vom Vorgesetzten des verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und der Stellvertreter während der Abwesenheit des veranwortlichen Beauftragten Vorgesetzter der Bediensteten der Filiale war, hindert den verantwortlichen Beauftragten nicht, Maßnahmen zu treffen, die eine Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die Zeit seiner Abwesenheit gewährleisteten. Hatte er selbst nicht die entsprechenden Organisationsbefugnisse, war es seine Sache, bei den zuständigen Organen des Unternehmens auf Abhilfe zu dringen (Hinweis E 27.11.1995, 93/10/0061).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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