RS Vwgh 1998/5/11 98/10/0040

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs2;
VStG §51 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Setzt die belBeh bei Vorliegen einer Tat, die allenfalls vom Gericht zu ahnden wäre, das Strafverfahren nicht gem § 30 Abs 2 VStG aus, werden Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen. § 51 Abs 7 VStG berechtigt die Beh nicht, § 30 Abs 2 VStG außer acht zu lassen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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