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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §30 Abs2;Rechtssatz
Setzt die belBeh bei Vorliegen einer Tat, die allenfalls vom Gericht zu ahnden wäre, das Strafverfahren nicht gem § 30 Abs 2 VStG aus, werden Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen. § 51 Abs 7 VStG berechtigt die Beh nicht, § 30 Abs 2 VStG außer acht zu lassen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013