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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107Rechtssatz
Die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise kann als eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gelten, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher unter dem Blickwinkel des Art 10 MRK unbedenklich ist (Hinweis VfSlg 7900/1976 und 13035/1992). Bei Ausdrücken wie "...flaschengrüne psychopatische Marodeure..." und "...an wahnhafter (paranoider) Störung erkrankt...", liegt aber eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG vor; es handelt sich um keine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Art 10 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010