RS Vwgh 1998/5/11 96/10/0033

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
MRK Art10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise kann als eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gelten, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher unter dem Blickwinkel des Art 10 MRK unbedenklich ist (Hinweis VfSlg 7900/1976 und 13035/1992). Bei Ausdrücken wie "...flaschengrüne psychopatische Marodeure..." und "...an wahnhafter (paranoider) Störung erkrankt...", liegt aber eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG vor; es handelt sich um keine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Art 10 MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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