RS Vfgh 1997/9/29 B3059/96

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5 Abs2
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6
FremdenG §45

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht jedes Festgenommenen auf unverzügliche Information über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache durch die Zustellung eines Schubhaftbescheides zwei Tage nach der Festnahme und nach bereits erfolgter Abschiebung

Rechtssatz

Mit der Zustellung des Schubhaftbescheides am zweiten Tag nach der Festnahme hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf beim Vollzug des §45 FremdenG keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, denn mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde dieser in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft überprüfen zu können.

Die Abschiebung bereits an dem der Festnahme folgenden Tag diente der Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (§48 Abs1 FremdenG).

Hätte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der Abschiebung so lange zugewartet, bis ein Dolmetscher für die französische Sprache zur Verfügung gestanden wäre, so wäre einerseits zu befürchten gewesen, daß die Schubhaft unnötig lang dauert, andererseits wäre auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessert worden, da dieser auch bei der gewählten Vorgangsweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat überprüfen lassen konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3059.1996

Dokumentnummer

JFR_10029071_96B03059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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