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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §17 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000Rechtssatz
Voraussetzung einer Beschlagnahme nach § 40 Abs 1 lit a Z 3 LMG 1975 ist der begründete Verdacht, daß (dem LMG 1975 unterliegende) Waren, deren Inverkehrbringen nach (§ 17 Abs 4 LMG 1975 oder) § 18 Abs 2 LMG 1975 untersagt wurde, in Verkehr gelangen. Mangels einer Anordnung, wonach die Beschlagnahme die Identität des Adressaten des Untersagungsbescheides mit dem von der Beschlagnahme Betroffenen bzw dem Adressaten des Beschlagnahmebescheides voraussetze, kann die Untersagung nach § 18 Abs 2 LMG 1975 als objektive Voraussetzung der Beschlagnahme verstanden werden. Für ein solches Verständnis spricht auch der offenkundige Zweck der Vorschrift, Waren die den Vorschriften des LMG 1975 oder seiner Verordnung nicht entsprechen, vom Inverkehrbringen als Verzehrprodukt auszuschließen. Soweit § 40 Abs 1 LMG 1975 an die Untersagung nach § 18 Abs 2 LMG 1975 anknüpft, bildet somit die erstzitierte Vorschrift nach der Absicht des Gesetzgebers die Grundlage dafür, im Interesse des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucher vor Irreführung dagegen vorzukehren, daß Waren, deren Inverkehrbringen als Verzehrprodukt nach § 18 Abs 2 LMG 1975 untersagt wurde, ungeachtet des Vorliegens der Untersagungsgründe zum Verbraucher gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X01Im RIS seit
11.07.2001