RS Vwgh 1998/5/11 95/10/0083

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §40 Abs1 lita Z3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000

Rechtssatz

Voraussetzung einer Beschlagnahme nach § 40 Abs 1 lit a Z 3 LMG 1975 ist der begründete Verdacht, daß (dem LMG 1975 unterliegende) Waren, deren Inverkehrbringen nach (§ 17 Abs 4 LMG 1975 oder) § 18 Abs 2 LMG 1975 untersagt wurde, in Verkehr gelangen. Mangels einer Anordnung, wonach die Beschlagnahme die Identität des Adressaten des Untersagungsbescheides mit dem von der Beschlagnahme Betroffenen bzw dem Adressaten des Beschlagnahmebescheides voraussetze, kann die Untersagung nach § 18 Abs 2 LMG 1975 als objektive Voraussetzung der Beschlagnahme verstanden werden. Für ein solches Verständnis spricht auch der offenkundige Zweck der Vorschrift, Waren die den Vorschriften des LMG 1975 oder seiner Verordnung nicht entsprechen, vom Inverkehrbringen als Verzehrprodukt auszuschließen. Soweit § 40 Abs 1 LMG 1975 an die Untersagung nach § 18 Abs 2 LMG 1975 anknüpft, bildet somit die erstzitierte Vorschrift nach der Absicht des Gesetzgebers die Grundlage dafür, im Interesse des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucher vor Irreführung dagegen vorzukehren, daß Waren, deren Inverkehrbringen als Verzehrprodukt nach § 18 Abs 2 LMG 1975 untersagt wurde, ungeachtet des Vorliegens der Untersagungsgründe zum Verbraucher gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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