RS Vwgh 1998/5/12 94/08/0254

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 litd;
AlVG 1977 §1 Abs1 lite;
AlVG 1977 §1 Abs1 litg;
AlVG 1977 §1 Abs1 lith;
AlVG 1977 §1 Abs1 liti;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs3;
AlVG 1977 §21 Abs8;
AlVG 1977 §61 Abs4;
ASVG §198;
ASVG §4 Abs1 Z8;
ASVG §44 Abs6 lita;
ASVG §49;

Rechtssatz

Für gem § 1 Abs 1 lit i AlVG arbeitslosenversicherte Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 198 ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, ohne daß die Ausbildung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses erfolgt, kann in allen Fällen, in denen der Arbeitslose in den letzten 26 Kalenderwochen oder 6 Kalendermonaten nur solche Zeiten aufweist, das Arbeitslosengeld nicht berechnet werden (Dies gilt im übrigen wohl auch für die in § 1 Abs 1 lit d, e, g und h AlVG genannten Personen). Dies stellt allerdings eine Lücke dar, die dadurch geschlossen werden muß, daß der im § 21 Abs 1 idF vor der Nov 201/1996 genannte Begriff "Entgelt iSd gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)" in diesen Fällen als "Arbeitsverdienst iSd gesetzlichen Sozialversicherung" - so wie im übrigen in der Tabelle des § 21 Abs 3 AlVG - verstanden werden muß. In diesem Sinne sind auch § 21 Abs 8 und § 61 Abs 4 AlVG zu verstehen. Als täglicher Arbeitsverdienst des gem § 4 Abs 1 Z 8 ASVG Pflichtversicherten gilt somit der gem § 44 Abs 6 lit a ASVG jeweils festgesetzte Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080254.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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