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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litd;Rechtssatz
Für gem § 1 Abs 1 lit i AlVG arbeitslosenversicherte Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 198 ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, ohne daß die Ausbildung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses erfolgt, kann in allen Fällen, in denen der Arbeitslose in den letzten 26 Kalenderwochen oder 6 Kalendermonaten nur solche Zeiten aufweist, das Arbeitslosengeld nicht berechnet werden (Dies gilt im übrigen wohl auch für die in § 1 Abs 1 lit d, e, g und h AlVG genannten Personen). Dies stellt allerdings eine Lücke dar, die dadurch geschlossen werden muß, daß der im § 21 Abs 1 idF vor der Nov 201/1996 genannte Begriff "Entgelt iSd gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)" in diesen Fällen als "Arbeitsverdienst iSd gesetzlichen Sozialversicherung" - so wie im übrigen in der Tabelle des § 21 Abs 3 AlVG - verstanden werden muß. In diesem Sinne sind auch § 21 Abs 8 und § 61 Abs 4 AlVG zu verstehen. Als täglicher Arbeitsverdienst des gem § 4 Abs 1 Z 8 ASVG Pflichtversicherten gilt somit der gem § 44 Abs 6 lit a ASVG jeweils festgesetzte Betrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080254.X01Im RIS seit
18.02.2002