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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Antrags eines Arztes auf Entscheidung der Landesberufungskommission über - nach Beendigung eines Kassenvertrages entstandene - Schadenersatzansprüche; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der belangten BehördeRechtssatz
Keine Bedenken gegen §345 ff ASVG. Tribunalcharakter der Landesberufungskommission (siehe Vorjudikatur).
Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung läßt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten.
Kein Verstoß gegen Art6 EMRK durch Unterlassung einer öffentlichen Verhandlung.
Der Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK bezüglich des in Art90 B-VG festgelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit gilt auch für Verfahren vor Tribunalen im Sinne dieser Konventionsbestimmung.
Der Kassenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde mit 31.03.87 beendet. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß sie für behauptete Ansprüche, die unbestrittenermaßen erst nach der Beendigung des Kassenvertrages entstanden wären, nicht zuständig ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Tribunal, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B745.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97B00745_01