RS Vwgh 1998/5/12 95/08/0183

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;

Rechtssatz

Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer OHG und Komplementären einer KG erfolgt eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht. Wenn daher ausgelöst durch eine Umwandlung zahlreicher Personengesellschaften in GmbH eine Personengruppe in die Pflichtversicherung einbezogen wurde, bei der weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) zur Pflichtversicherung führen sollte, so mußte die dem zugrunde liegende, typisierende Annahme einer unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten gegebenen Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen lassen (Hinweis E 20.5.1987, 87/08/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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