RS Vwgh 1998/5/12 95/08/0227

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1 idF 1991/678;
BSVGNov 16te;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Novellen BGBl1991/678 Art3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rückwirkung nicht nur des Ausschlusses eines Gegenbeweises (§ 2 Abs 1 Z 1 dritter Satz BSVG idF 678/1991), sondern auch der durch die Vermutung im zweiten Satz der Bestimmung bewirkten Beweislastumkehr auf Zeiträume vor dem 1.1.1992 hat der VfGH im E 16.6.1997, G 364/96, aus Anlaß eines Falles, in dem es um den Bestand einer Versicherungspflicht vom 1.1.1974 bis zum 10.3.1993 ging, wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgebot für verfassungswidrig erklärt (die Aufhebung des Art III Abs 1 16te BSVG Nov ist für den vorliegenden Fall nicht wirksam). Er hat dabei andererseits hervorgehoben, bei einer Interpretation des § 2 Abs 1 Z 1 "letzter Satz" BSVG idF BGBl 1991/678, wonach diese Bestimmung nur auf Sachverhalte anzuwenden sei, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht worden seien, bestünden "ob der Verfassungsmäßigkeit der Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken".

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080227.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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