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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALöschG 1934 §2 idF 1991/010 ;Rechtssatz
Wird eine GmbH nach dem Amtslöschungsgesetz infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist ihre Rechtspersönlichkeit beendet, sofern und solange kein Aktivvermögen vorhanden ist (hier: Gegen die bf Gesellschaft konnte der angefochtene Bescheid, soweit diese ihre rechtliche Existenz VOR der Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten bereits verloren hatte, weder in Rechtskraft erwachsen, noch kann diese - aufgrund ihrer vollständigen Vermögenslosigkeit rechtlich nicht mehr existente - Gesellschaft vor dem VwGH gegen diesen Bescheid Beschwerde führen).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080013.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016