RS Vwgh 1998/5/12 98/08/0013

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ALöschG 1934 §2 idF 1991/010 ;
ASVG §4 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine GmbH nach dem Amtslöschungsgesetz infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist ihre Rechtspersönlichkeit beendet, sofern und solange kein Aktivvermögen vorhanden ist (hier: Gegen die bf Gesellschaft konnte der angefochtene Bescheid, soweit diese ihre rechtliche Existenz VOR der Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten bereits verloren hatte, weder in Rechtskraft erwachsen, noch kann diese - aufgrund ihrer vollständigen Vermögenslosigkeit rechtlich nicht mehr existente - Gesellschaft vor dem VwGH gegen diesen Bescheid Beschwerde führen).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080013.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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