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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §18 Abs8 litb;Rechtssatz
Wird iSd Wortlautes des § 18 Abs 8 AlVG idF vor der Nov 1997/I/47 - eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen und im nachhinein (und ohne aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nachteilige Veränderungen der Rechtswirkungen der Kündigung, insbesondere durch Vorverlegung des Endigungszeitpunktes des Dienstverhältnisses, herbeizuführen) diese - aufrechte - Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses "umgewandelt", so wäre in der Tat kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Kündigung durch den Dienstgeber nur deshalb, weil der Dienstnehmer - der Sache nach - im Zuge einer Vereinbarung, diese Kündigung als einvernehmliche Auflösung zu bezeichnen, erklärt hat, mit dieser Kündigung auch einverstanden zu sein, seines Arbeitslosengeldes iSd § 18 Abs 8 AlVG idF vor Nov 1997/I/47 verlustig gehen sollte; eine Verpflichtung des Dienstnehmers, eine Kündigung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, ist dem AlVG nämlich wertungsmäßig nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080168.X05Im RIS seit
18.10.2001