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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1 idF 1991/678;Rechtssatz
Einer Heranziehung der fünfjährigen statt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 39 Abs 1 BSVG steht entgegen, daß das Unterbleiben der Meldung einer von der Beitragspflicht BEFREIENDEN Tatsache den nach der genannten Bestimmung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führenden Meldeverstößen nicht gleichzuhalten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080227.X05Im RIS seit
11.07.2001