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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs2 idF 1995/297;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut und systematischen Zusammenhang des Gesetzes (§ 79 Abs 19 AlVG) ist § 14 Abs 2 AlVG "iZm § 26 AlVG" nur dann anzuwenden, wenn die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld zu beurteilen ist. Wird nach dem Bezug von Karenzurlaubsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so besteht zwar ein tatsächlicher, jedoch nicht der in § 79 Abs 19 AlVG zweifellos geforderte rechtliche "Zusammenhang".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080168.X01Im RIS seit
18.10.2001