RS Vwgh 1998/5/12 96/08/0325

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56;
BBG 1990 §42 Abs1;
KfzStG §2 Abs1 Z12 litb idF 1993/254;

Rechtssatz

§ 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 betrifft "zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen". Angesichts des Zwecks der Eintragungen (Nachweis von Rechten und Vergünstigungen) hat der Behinderte ein Recht auf Erledigung seines Antrages. Die Eintragung kann aufgrund von beigebrachten, aus anderen Verfahren stammenden Urkunden, die die einzutragenden Rechte oder Vergünstigungen festlegen, erfolgen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BGBl 1994/314, Art 33 § 1), hat aber den Gegenstand der beantragten "zusätzlichen Eintragung" selbst zu beurteilen, wenn solche Urkunden nicht beigebracht werden können. Die Behörde hat aber nur solche zusätzliche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen ein rechtliches Interesse besteht (hier: Der Bf hat sein rechtliches Interesse durch Bezugnahme auf den Befreiungstatbestand des KfzStG dargetan).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080325.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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