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32/06 VerkehrsteuernNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 betrifft "zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen". Angesichts des Zwecks der Eintragungen (Nachweis von Rechten und Vergünstigungen) hat der Behinderte ein Recht auf Erledigung seines Antrages. Die Eintragung kann aufgrund von beigebrachten, aus anderen Verfahren stammenden Urkunden, die die einzutragenden Rechte oder Vergünstigungen festlegen, erfolgen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BGBl 1994/314, Art 33 § 1), hat aber den Gegenstand der beantragten "zusätzlichen Eintragung" selbst zu beurteilen, wenn solche Urkunden nicht beigebracht werden können. Die Behörde hat aber nur solche zusätzliche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen ein rechtliches Interesse besteht (hier: Der Bf hat sein rechtliches Interesse durch Bezugnahme auf den Befreiungstatbestand des KfzStG dargetan).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080325.X02Im RIS seit
12.06.2001