RS Vfgh 1997/9/29 B2366/96, B4864/96

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §345

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren angesichts der nicht außer Zweifel stehenden Unparteilichkeit eines Mitglieds der belangten Landesberufungskommission

Rechtssatz

Konflikte, Nahebeziehungen und sonstige Verbindungen zwischen einer Verfahrenspartei und einem Mitglied eines Tribunals können Anlaß zu Zweifeln über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des Tribunals geben. Das Vorliegen der Unparteilichkeit iSd Art6 Abs1 EMRK ist nämlich nicht nur im Hinblick auf subjektive, sondern auch auf objektive Umstände zu beurteilen, deren Bestehen Zweifel an der Unparteilichkeit eines Tribunalmitgliedes hervorrufen könnten.

Aufgrund des Gewichtes der zugestandenen Tatsache, daß zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitglied des Tribunals ein Ehrenbeleidigungsverfahren stattgefunden hat, ist es offenkundig, daß die Unparteilichkeit des abgelehnten Mitgliedes der Landesberufungskommission nicht außer Zweifel steht. Es liegt daher eine Verletzung des durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Tribunal, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2366.1996

Dokumentnummer

JFR_10029071_96B02366_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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