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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §16;Rechtssatz
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß sich zumutbare Meldepflichten (hier gem § 16 BSVG) nicht auf schon bei ihrer Einführung bestehende Sachverhalte beziehen könnten (hier:
trotz Weiterbestandes des seit 1979 unveränderten Sachverhaltes ist eine Meldung nach dem 1.1.1992 zumutbar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080227.X02Im RIS seit
11.07.2001