RS Vwgh 1998/5/12 95/08/0227

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BetriebshilfeG 1982 §5;
BSVG §2 Abs1 Z1 idF 1991/678;
BSVG §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie spät der Sozialversicherungsträger auf die Beitragspflicht begründende Sachverhalte noch mit einer Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen reagieren kann, ist eine Frage der Verjährungsbestimmungen. Für die Annahme, die Vermutung nach dem zweiten Satz und der Ausschluß des Gegenbeweises nach dem dritten Satz des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG idF 678/1991 gelte nur für Zeiten nach dem Vorliegen bescheidmäßiger Erledigungen über die Versicherungspflicht oder Beitragspflicht, bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der erwähnten Vermutung führt nicht anders als die tatsächliche Aufnahme des Betriebes nach dem ersten Satz des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG idF 678/1991 zum Eintritt der Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem BSVG (im vorliegenden Fall: der Beitragspflicht nach dem BetriebshilfeG; vgl allgemein E 25.4.1995, 93/08/0188).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080227.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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