RS Vwgh 1998/5/12 95/08/0245

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;

Rechtssatz

Wurden Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG geleistet, so besteht die Pflicht zur Entrichtung von Sonderbeiträgen in bezug auf diese Beträge auch dann, wenn die Dienstnehmer auf die Sonderzahlungen nicht Anspruch gehabt hätten. Wurden keine Zahlungen an die Dienstnehmer vorgeschrieben und dennoch geleistet, so hat dies - angesichts der alternativen Anknüpfung der Beitragspflicht an den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt - nicht die gleichen Folgen, die etwa eingetreten wären, wenn dem Dienstgeber unter dem Gesichtspunkt nicht des tatsächlich geleisteten, sondern des Anspruchslohnes Sonderbeiträge für von ihm NICHT geleistete Sonderzahlungen vorgeschrieben worden wären und er (nur) diese Sonderbeiträge geleistet hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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