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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Anordnung von Bedingungen für den Besuch eines Strafgefangenen; keine Bedenken gegen diesbezügliche Bestimmungen des StVGRechtssatz
Keine Bedenken gegen §94 Abs3 zweiter Satz StVG.
Gemäß §94 Abs3 zweiter Satz StVG dürfen Besucher und die Strafgefangenen einander keine Gegenstände übergeben. Es ist offenkundig, daß diese allgemein gehaltene Bestimmung den Zweck verfolgt, Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung in der jeweiligen Justizanstalt hintanzuhalten. Der Gerichtshof hegt keinen Zweifel, daß diese Regelung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung in Justizanstalten notwendig ist und einem in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zweck dient. Da §94 Abs3 zweiter Satz StVG Strafgefangenen lediglich verwehrt, Besuchern ein Schreiben unmittelbar zu übergeben, ist diese Bestimmung nicht gegen Journalisten gerichtet.
Der Gerichtshof hegt aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §95 StVG.
Eine Gesprächsthemenbeschränkung hat nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, mit dem ihn besuchenden Journalisten ein Gespräch über jedes beliebige Thema zu führen. Soweit sich der Journalist zuvor verpflichtete, die ihm mitgeteilten Informationen journalistisch nicht auszuwerten, berührt dies die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht.
Schlagworte
Strafvollzug, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B867.1996Dokumentnummer
JFR_10029071_96B00867_01