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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §18 Abs8 litb;Rechtssatz
Vor dem rechtlichen Hintergrund des AlVG, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die aus mehreren Bestimmungen dieses Gesetzes erschließbare Obliegenheit des Versicherten (bzw des Arbeitslosen) am Entstehen bzw Fortbestehen seiner Arbeitslosigkeit nicht aktiv mitzuwirken, kann nicht gesagt werden, daß die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Aufhebungsvertrag dem Willen des Gesetzgebers, wie er im § 18 Abs 8 AlVG idF vor der Nov 1997/I/47 durch das Abstellen auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommt, entspräche. Eine ausdehnende Interpretation des Begriffes "Kündigung durch den Arbeitgeber" in der Richtung, daß darunter auch einvernehmliche Auflösungen eines Dienstverhältnisses zu verstehen seien, scheidet daher aus teleologischen Gründen aus und zwar auch in jenen Fällen, in denen der "Kündigungswunsch" vom Arbeitgeber ausgeht und der Arbeitnehmer sich daraufhin mit dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt. Auch besteht gegen die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung einer Arbeitgeberkündigung und einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im gegebenen systematischen Zusammenhang kein gleichheitsrechtliches Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080168.X04Im RIS seit
18.10.2001