RS Vwgh 1998/5/13 97/01/0933

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1998
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §73 Abs1 Z4;
SPG 1991 §74 Abs1;
StPO 1975 §34 Abs2;

Rechtssatz

Aus einer Zurücklegung der Anzeige gem § 34 Abs 2 StPO kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß der Betroffene die Tat nicht begangen habe oder auch nur, daß der Verdacht nicht bestätigt habe werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010933.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten