RS Vwgh 1998/5/13 97/01/0311

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Veröffentlicht am 13.05.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §8;
AsylG 1991 §5 Abs1 impl;
FrG 1993 §17 Abs1 impl;
FrG 1993 §19 impl;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/13 96/01/0635 1 (hier betreffend die nach Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG - 1968 - zu gewärtigende Erlassung einer Ausweisung gem § 37 Abs 1 FrG 1997)

Stammrechtssatz

Dem durch Art 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens ist dadurch Rechnung getragen, daß bei der - nach Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem AsylG 1991 zu gewärtigenden - Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FremdenG 1993 iVm § 19 FremdenG 1993 auf das Privatleben und Familienleben des Fremden entsprechend Bedacht zu nehmen ist. In einem Feststellungsverfahren nach § 5 Abs 1 AsylG 1991 bleibt daher die Berufung auf Art 8 MRK erfolglos, weil diese Bestimmung nicht vom Zweck der Asylgewährung erfaßt ist (Hinweis E 25.9.1996, 96/01/0574).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010311.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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