RS Vwgh 1998/5/13 97/01/1166

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Veröffentlicht am 13.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Im Falle der Begehung einer einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts in Österreich, wobei die Tathandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, hat die belangte Behörde anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0852; hier: Mißhandlung der knapp 17-jährigen Tochter).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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