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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Begehung einer einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts in Österreich, wobei die Tathandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, hat die belangte Behörde anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0852; hier: Mißhandlung der knapp 17-jährigen Tochter).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011166.X01Im RIS seit
20.11.2000