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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, daß die Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 143 Abs 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120306.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008