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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Die für den Vertreter des Beschwerdeführers einschreitende Rechtsanwaltswärterin Magistra N L, bediente sich zur Überprüfung der Beschwerdefrist eines Standkalenders. Da auf diesem Kalender der 23.06. und der 30.06.97 in derselben Spalte eingetragen waren, unterlief der Konzipientin bei der Fristberechnung ein Fehler.
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag erscheint durchaus glaubhaft, zumal anhand des vorgelegten Kalenderblattes festgestellt werden konnte, daß ein derartiger Irrtum wohl selbst einem sorgfältigen Menschen unterlaufen hätte können. Auch wenn dieser Irrtum einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Last fällt, kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2032.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97B02032_01