Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrages nach § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 ist für die Ermessensübung abzuleiten, daß die Versagung einer Gewährung dieser Leistung iSd Gesetzes liegen kann, wenn ein vom Anspruchsberechtigten vorgenommener Berufswechsel (hier: Wahl eines selbständigen Berufes) mit einem zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht mehr ausreichenden Einkommen verbunden ist. Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit einer derartigen Ermessenübung sind aber die Umstände des Einzelfalles. Eine bloß durch den Berufswechsel bedingte vorübergehende ertragslose (selbständige) Erwerbstätigkeit, die mit begründeter Aussicht auf Einkünfte (zumindest in der Höhe der Vortätigkeit) in absehbarer Zeit verbunden ist, schließt nämlich allein eine positive Ermessensübung iSd § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 nicht aus.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X07Im RIS seit
18.02.2002