RS Vwgh 1998/5/14 94/12/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1998
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §277 Abs1;
PG 1965 §49 Abs1 impl;

Rechtssatz

Aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrages nach § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 ist für die Ermessensübung abzuleiten, daß die Versagung einer Gewährung dieser Leistung iSd Gesetzes liegen kann, wenn ein vom Anspruchsberechtigten vorgenommener Berufswechsel (hier: Wahl eines selbständigen Berufes) mit einem zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht mehr ausreichenden Einkommen verbunden ist. Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit einer derartigen Ermessenübung sind aber die Umstände des Einzelfalles. Eine bloß durch den Berufswechsel bedingte vorübergehende ertragslose (selbständige) Erwerbstätigkeit, die mit begründeter Aussicht auf Einkünfte (zumindest in der Höhe der Vortätigkeit) in absehbarer Zeit verbunden ist, schließt nämlich allein eine positive Ermessensübung iSd § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 nicht aus.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X07

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten