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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 enthält die Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Voraussetzung für die Übung des Ermessens ist jedoch das Vorliegen folgender Tatbestandsvoraussetzungen:
1) Antragstellung durch einen hiezu Berechtigten (Angehöriger eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten);
2) kein Einkommen des Antragstellers, das zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht;
3) Bestehen eines fiktiven Anspruches des Antragstellers auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt der Entlassung des Beamten. Liegt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abzuweisen; in diesem Fall besteht kein Ermessen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X01Im RIS seit
18.02.2002