RS Vwgh 1998/5/14 94/12/0250

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §277;
PG 1965 §49 Abs1 impl;

Rechtssatz

§ 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 enthält die Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Voraussetzung für die Übung des Ermessens ist jedoch das Vorliegen folgender Tatbestandsvoraussetzungen:

1) Antragstellung durch einen hiezu Berechtigten (Angehöriger eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten);

2) kein Einkommen des Antragstellers, das zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht;

3) Bestehen eines fiktiven Anspruches des Antragstellers auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt der Entlassung des Beamten. Liegt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abzuweisen; in diesem Fall besteht kein Ermessen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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