RS Vwgh 1998/5/14 94/12/0250

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §277 Abs1;
PG 1965 §49 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages iSd § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 ist von der tatsächlichen Lage des Einkommens des antragstellenden Angehörigen im erfaßten Zeitraum auszugehen und danach zu prüfen, ob er ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen besitzt (Hinweis E 9.7.1991, 90/12/0110).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X08

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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