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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §277 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages iSd § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 ist von der tatsächlichen Lage des Einkommens des antragstellenden Angehörigen im erfaßten Zeitraum auszugehen und danach zu prüfen, ob er ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen besitzt (Hinweis E 9.7.1991, 90/12/0110).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X08Im RIS seit
18.02.2002