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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Regelung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark betreffend Kompensation von Beitragsrückständen mit zustehenden Leistungen mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid stützt sich auf §21 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark. Diese Vorschrift stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.85 und damit in der Fassung in Geltung, welche der Verwaltungsgerichtshof mit seinem, seinen ursprünglichen Antrag modifizierenden Beschluß vom 26.06.97 angefochten hat. Die bekämpfte Vorschrift ist daher präjudiziell, weshalb sich der modifizierte Antrag als zulässig erweist.
§21 Abs2 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark vom 15.12.69, in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 10.12.75 und vom 12.12.85, war gesetzwidrig.
Weder §82 ÄrzteG noch den darin bezogenen Bestimmungen des §57, §58, §62 ff leg. cit. ist irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber berechtigt wäre vorzusehen, von Mitgliedern des Wohlfahrtsfonds der Satzung gemäß zustehenden Leistungen allenfalls rückständige Beiträge im Aufrechnungswege in Abzug zu bringen. §58 leg.cit. sieht lediglich vor, daß rückständige Beiträge (und Umlagen) nach dem VVG eingebracht werden können. Hieraus schließt der Verfassungsgerichtshof, daß hinsichtlich der Einhebung der Fondsbeiträge eine abschließende Regelung vorliegt. Angesichts des Fehlens einer eine Kompensation ausdrücklich zulassenden gesetzlichen Vorschrift - es findet sich auch keine Verweisung auf §1438 ABGB - bleibt damit für die Ermöglichung der Verrechnung von Beitragsrückständen mit zustehenden Geldleistungen im Verordnungswege kein Raum, zumal dafür im Hinblick auf Art18 B-VG die gesetzliche Normierung des zulässigen Ausmaßes einer Kompensation und der Umstände, unter welchen sie Platz greifen soll, erforderlich wäre.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, Ärzte, Ärzte VersorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V87.1996Dokumentnummer
JFR_10029071_96V00087_01