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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §277 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/09 90/12/0110 2 (hier: § 277 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994)Stammrechtssatz
"Einkommen" im Sinne des § 49 Abs 1 PG ist alles, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten
(Hinweis E 7.12.1972, 1159 - 1161/72, VwSlg 8330 A/1972). Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die der Angehörige von welcher Seite immer tatsächlich erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120250.X04Im RIS seit
18.02.2002