RS Vfgh 1997/9/29 B2098/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung einer Landesregierung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund mangelnder Bescheidqualität der nicht unterschriebenen Erledigung

Rechtssatz

Auf der letzten Seite der angefochtenen Erledigung findet sich unter der Wendung "Im Auftrag:" in Maschinschrift der Name des Bearbeiters. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl VwSlg NF 11983/1985 A; VwGH 05.11.86, Z84/03/0235, 0378) entspricht - auf der Erledigung findet sich weder eine Kopie der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 1995, Rz 195/2) -, fehlt es ihr an der Bescheidqualität (vgl zB VfGH 16.06.97 B581/97).

Entscheidungstexte

  • B 2098/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1997 B 2098/97

Schlagworte

Bescheid Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2098.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B02098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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