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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/04/03 95/19/1771 1Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG erfaßt auch solche Beschwerden, bei denen der zugrundeliegende, angefochtene Bescheid NICHT gem § 113 Abs 6 FrG 1997 außer Kraft getreten ist. Umgekehrt erfaßt seinem Wortlaut nach § 113 Abs 6 FrG 1997 iVm § 115 Abs 2 FrG 1997 auch solche Beschwerden, bei denen keine Zurückziehung erfolgt ist. Daraus ist jedenfalls zu folgern, daß § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG gegenüber § 113 Abs 6 FrG 1997 nicht im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis steht. Schon aus diesem Grund ist der Normenkonflikt zwischen § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG und § 113 Abs 6 FrG 1997 derart zu lösen, daß in Fällen, in denen beide Vorschriften Geltung beanspruchen, der später erlassenen Vorschrift, somit § 113 Abs 6 FrG 1997 nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" der Vorrang zukommt. Dem Lenkungseffekt des Gesamtkonzepts des § 115 Abs 2 FrG 1997 widerspräche eine Auslegung, die es dem Bf ermöglichte, durch Zurückziehung seiner Beschwerde nach dem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides am 1.1.1998 eine Entscheidungspflicht der Beh zweiter Instanz, und zar VOR den im § 115 Abs 2 FrG 1997 genannten Zeitpunkten, einzulösen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191147.X01Im RIS seit
20.11.2000