RS Vwgh 1998/5/19 98/05/0027

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
ABGB §1488;
LStG OÖ 1991 §10;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/28 93/05/0210 4 (hier betreffend § 10 OÖ LStG 1991)

Stammrechtssatz

Die Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2 Abs 2 NÖ LStG läßt sich mit der Geltendmachung des Rechtes durch den Berechtigten vergleichen. Daher müssen auch bei Beurteilung der Merkmale der Öffentlichkeit, zumal das Straßenrecht dazu keine Aussage trifft, Widersetzungshandlungen, die innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, außer Betracht bleiben, soweit vor Beginn der Widersetzungshandlungen die 30jährige Frist verstrichen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050027.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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