Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §1460;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/28 93/05/0210 4 (hier betreffend § 10 OÖ LStG 1991)Stammrechtssatz
Die Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2 Abs 2 NÖ LStG läßt sich mit der Geltendmachung des Rechtes durch den Berechtigten vergleichen. Daher müssen auch bei Beurteilung der Merkmale der Öffentlichkeit, zumal das Straßenrecht dazu keine Aussage trifft, Widersetzungshandlungen, die innerhalb von drei Jahren vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, außer Betracht bleiben, soweit vor Beginn der Widersetzungshandlungen die 30jährige Frist verstrichen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050027.X03Im RIS seit
11.07.2001