RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0037

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BArbSchlwEntschG §4 Abs1;
BArbSchlwEntschG §8 Abs1;
IESG §11 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0038

Rechtssatz

Der Rückerstattungsanspruch nach Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung durch den Insvolvenz-Ausfallgeld-Fonds steht nicht dem Arbeitgeber (der Konkursmasse), sondern jenem zu, der die Schlechtwetterentschädigung an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, nämlich dem IESG Fonds, der insofern an die Stelle des Arbeitgebers getreten ist (Hinweis E 10.12.1987, 87/09/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110037.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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