Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BArbSchlwEntschG §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0038Rechtssatz
Der Rückerstattungsanspruch nach Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung durch den Insvolvenz-Ausfallgeld-Fonds steht nicht dem Arbeitgeber (der Konkursmasse), sondern jenem zu, der die Schlechtwetterentschädigung an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, nämlich dem IESG Fonds, der insofern an die Stelle des Arbeitgebers getreten ist (Hinweis E 10.12.1987, 87/09/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110037.X01Im RIS seit
03.04.2001