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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;Rechtssatz
Gem § 2 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wie der dort enthaltenen demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Rücksichten zu entnehmen ist, muß es sich hiebei um Umstände und Gründe handeln, die mit dem Gebrauch einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen. Eine Gebrauchserlaubnis nach § 1 Abs 1 Wr GebrauchsabgabeG kann jedoch nicht deshalb versagt werden, weil sie allenfalls dem im § 46 GewO 1994 normierten Grundsatz der Standortgebundenheit der Gewerbeausübung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050234.X01Im RIS seit
08.06.2001