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12/05 Sonstige internationale AngelegenheitenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei Anträgen, die sich an die für den Vollzug der Regelungen des WaffG über Kriegsmaterial zuständige Behörde (§ 28a, § 28b, § 44 Z3 WaffG) richten, bildet die Entscheidung darüber, ob es sich bei den betreffenden Objekten überhaupt um Kriegsmaterial iSd WaffG handelt, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28a WaffG gegeben sind, die von der Behörde zu entscheidende Verwaltungssache und damit die Hauptfrage iSd § 38 AVG. Nur insoweit als die Behörde hiebei nach dem für ihre Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Tatbestand einen Umstand zu beurteilen hat, der für sie bloß Tatbestandsmerkmal, für eine andere Behörde (Gericht) aber vollständiger Tatbestand (Hauptfrage) ist, liegt eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110356.X01Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009