RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0356

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
KriegsmaterialG 1977 §7;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs5;
WaffG 1986 §28b;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §44 Z3;
WaffG 1986 §4a;

Rechtssatz

Bei Anträgen, die sich an die für den Vollzug der Regelungen des WaffG über Kriegsmaterial zuständige Behörde (§ 28a, § 28b, § 44 Z3 WaffG) richten, bildet die Entscheidung darüber, ob es sich bei den betreffenden Objekten überhaupt um Kriegsmaterial iSd WaffG handelt, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28a WaffG gegeben sind, die von der Behörde zu entscheidende Verwaltungssache und damit die Hauptfrage iSd § 38 AVG. Nur insoweit als die Behörde hiebei nach dem für ihre Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Tatbestand einen Umstand zu beurteilen hat, der für sie bloß Tatbestandsmerkmal, für eine andere Behörde (Gericht) aber vollständiger Tatbestand (Hauptfrage) ist, liegt eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110356.X01

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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