RS Vwgh 1998/5/19 98/05/0023

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
LStG OÖ 1991 §10 Abs1;

Rechtssatz

War Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides die Feststellung des Gemeingebrauchs und des Umfangs des Gemeingebrauchs in bezug auf die Breite und Art der Verkehrsbenützung des in Anspruch genommenen Weges gem § 10 OÖ LStG 1991, so hat die Berufungsbehörde durch die Feststellung des Weges mit einer Breite von 1,5 m anstelle der diesbezüglichen Feststellung der Behörde erster Instanz mit einer Wegbreite von 1 m nicht über eine "andere Sache" entschieden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050023.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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