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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
War Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides die Feststellung des Gemeingebrauchs und des Umfangs des Gemeingebrauchs in bezug auf die Breite und Art der Verkehrsbenützung des in Anspruch genommenen Weges gem § 10 OÖ LStG 1991, so hat die Berufungsbehörde durch die Feststellung des Weges mit einer Breite von 1,5 m anstelle der diesbezüglichen Feststellung der Behörde erster Instanz mit einer Wegbreite von 1 m nicht über eine "andere Sache" entschieden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050023.X04Im RIS seit
25.01.2001