RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0057

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75a Abs1 lita;

Rechtssatz

Wird gegen einen Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt wurde, Vorstellung erhoben, hat die Kraftfahrbehörde auch NACH Ablauf der Entziehungszeit die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (Hinweis E 18.2.1997, 96/11/0234). Gleiches gilt für die Berufungsbehörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit zwar nicht mehr (oder nicht mehr für die Dauer von zumindest drei Monaten) angenommen werden kann, jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Erstbehörde verfügten Entziehungsmaßnahme zu beurteilen ist (Hinweis E 18.11.1997, 96/11/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110057.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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