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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Wird gegen einen Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt wurde, Vorstellung erhoben, hat die Kraftfahrbehörde auch NACH Ablauf der Entziehungszeit die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (Hinweis E 18.2.1997, 96/11/0234). Gleiches gilt für die Berufungsbehörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit zwar nicht mehr (oder nicht mehr für die Dauer von zumindest drei Monaten) angenommen werden kann, jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Erstbehörde verfügten Entziehungsmaßnahme zu beurteilen ist (Hinweis E 18.11.1997, 96/11/0363).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110057.X02Im RIS seit
19.03.2001