RS Vfgh 1997/9/29 B506/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §3

Leitsatz

Willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; Unterlassung jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des §3 RL-BA 1977 ergibt sich eindeutig, daß ein Rechtsanwalt eine übernommene Verbindlichkeit nicht in jedem Falle zu erfüllen hat. Vielmehr kann er Einwendungen erheben, soferne dadurch Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigt werden.

Eine sich auf §3 RL-BA 1977 gründende verfassungskonforme disziplinäre Verurteilung eines Rechtsanwaltes setzt vielmehr voraus, daß die Behörde in (zumindest) denkmöglicher Weise dartut, weshalb durch die Einwendungen des Rechtsanwaltes Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurden. Der bekämpfte Bescheid enthält aber keinerlei Ausführungen dieser Art. Dies allein stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar und belastet den angefochtenen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B506.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B00506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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