RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0047

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Artefakte" versteht man in medizinischer Hinsicht Störungen in einem Untersuchungsbefund ohne physioligisches bzw pathologisches Korrelat. Im Beschwerdefall bleibt daher unklar, wieso die (nicht nachvollziehbaren) kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite mit den im Befund als "Artefakte" festgestellten Gesichtsfeldausfällen zusammenhängen.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110047.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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