Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Unter "Artefakte" versteht man in medizinischer Hinsicht Störungen in einem Untersuchungsbefund ohne physioligisches bzw pathologisches Korrelat. Im Beschwerdefall bleibt daher unklar, wieso die (nicht nachvollziehbaren) kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite mit den im Befund als "Artefakte" festgestellten Gesichtsfeldausfällen zusammenhängen.
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110047.X03Im RIS seit
11.07.2001