RS Vwgh 1998/5/19 97/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/05/0219 3

Stammrechtssatz

Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen läßt (Hinweis E 3.10.1975, 171/75, VwSlg 8896 A/1975). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Baubehörde über das Baubegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflußnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (Hinweis E 22.2.1990, 88/06/0187). Wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, und E 29.11.1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050290.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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