RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0288

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Der Kraftfahrzeuglenker hat längere Zeit hindurch eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen. Diese in hohem Maße verwerfliche, geradezu gewohnheitsmäßige Begehung von Diebstählen unter Verwendung eines Kfz berechtigt für sich alleine schon zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Kraftfahrzeuglenkers in einer 18 Monate übersteigenden Dauer und damit zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110288.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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