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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Kraftfahrzeuglenker hat längere Zeit hindurch eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen. Diese in hohem Maße verwerfliche, geradezu gewohnheitsmäßige Begehung von Diebstählen unter Verwendung eines Kfz berechtigt für sich alleine schon zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Kraftfahrzeuglenkers in einer 18 Monate übersteigenden Dauer und damit zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110288.X01Im RIS seit
19.03.2001